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   OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2019 - 4 K 215/16   

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OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2019 - 4 K 215/16 (https://dejure.org/2019,18668)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14.05.2019 - 4 K 215/16 (https://dejure.org/2019,18668)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 (https://dejure.org/2019,18668)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Gebührenbedarfsberechnung einer Niederschlagswassergebührensatzung; Mitwirkungspflichten der Behörde; Einrichtungsbegriff; Gebührenmaßstab

  • Wolters Kluwer

    Antragsbefugnis; Niederschlagswasserbeseitigung; Niederschlagswasser; Niederschlagswassergebühr; Aufgabenübertragung; Flächenermittlun...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antragsbefugnis; Niederschlagswasserbeseitigung; Niederschlagswasser; Niederschlagswassergebühr; Aufgabenübertragung; Flächenermittlung; Schätzung; Straßenoberflächenwasser; Widmung; Einrichtung; Betriebskosten; Verwaltungskosten; Fremdkapitalzinsen; ...

  • rechtsportal.de

    Normenkontrollantrag gegen eine in der Verbandssatzung enthaltene Erstreckung der Verantwortlichkeit eines Zweckverbandes für die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung auf bestimmte Ortsteile; Antragsbefugnis der Antragsteller; Flächenermittlung in einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Gebührenbedarfsberechnung einer Niederschlagswassergebührensatzung

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Gebührenbedarfsberechnung einer Niederschlagswassergebührensatzung

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (43)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.2006 - 4 K 253/05

    Zur Kalkulation von Abwassergebührensätzen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2019 - 4 K 215/16
    Es gehört nach der Rechtsprechung des Senats (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. Oktober 2009 - 4 K 470/08 -, zit. nach JURIS) nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts, "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern einer Satzung einzutreten (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. September 2009 - 4 K 356/08 -, zit. nach JURIS, m.w.N.), wenn es auch dem Gericht bei der Prüfung eines Gebührensatzes jedenfalls nicht verwehrt ist, selbst bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und sich aufdrängenden Mängeln nachzugehen (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, zit. nach JURIS).

    Nach der Rechtsprechung des Senates (Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, zit. nach JURIS) ist für vergangene Zeiträume eine Nachberechnung vorzunehmen, die auf den Ist-Ergebnissen beruht.

    In der Gebührenbedarfsberechnung musste der Aufwand für die Ableitung des Oberflächenwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie der Aufwand für die Schmutzwasserbeseitigung bei der Ermittlung des Aufwandes für die Niederschlagswasserbeseitigung von den Grundstücken herausgerechnet werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, zit. nach JURIS).

    Zur rechtlichen Prüfung des Gebührensatzes durch die Verwaltungsgerichte ist die gebührenerhebende Körperschaft aus verwaltungsprozessualen Gründen dazu verpflichtet, spätestens im gerichtlichen Verfahren eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung, d.h. eine Veranschlagung bzw. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Maßstabseinheiten im Kalkulationszeitraum vorzulegen und die zur Überprüfung dieser Berechnung notwendigen tatsächlichen Angaben zu machen (vgl. dazu im Einzelnen OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, zit. nach JURIS).

    Aus der Nichtigkeit der Regelungen zur Festsetzung der Gebührensätze folgt weiterhin die Gesamtnichtigkeit des Gebührenteils der angegriffenen Satzung (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. Oktober 2015 - 4 K 115/14 - Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, zit. nach JURIS).

    Dem steht das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 8. Oktober 2015 - 4 L 57/14 - und Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.) von vornherein nicht entgegen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2015 - 4 L 32/15

    Zur Erhebung von Niederschlagsgebühren von Trägern der Straßenbaulast

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2019 - 4 K 215/16
    Die mit der 4. Änderungssatzung und den Regelungen in § 1 GKS 2015 mit Hilfe einer willkürlichen rechtlichen Zusammenfassung versuchte Einbeziehung dieser Leitungen in das Satzungsgebiet sei deshalb nichtig (vgl. bspw. OVG LSA vom 24. Juni 2015 - 4 L 32/15 -).

    Hinsichtlich seiner angeblichen Verpflichtung, die Straßenflächen in die Gebührenbemessung mit einzubeziehen bezögen sich die Antragsteller auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2015 (- 4 L 32/15 -).

    Welchem Zweck eine öffentliche Einrichtung dient und welchen Nutzungsumfang sie hat, wird durch ihre Widmung bestimmt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 4 L 32/15 -, zit. nach JURIS, m.w.N.).

    Dass es sich bei den in Rede stehenden Anlagenteilen tatsächlich um Straßenrinnen handelt, die Teil der öffentlichen Straße i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA ("Entwässerungsanlagen") sein könnten und damit möglicherweise dem Einrichtungsbegriff des Kommunalabgabegesetzes entzogen sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 4 L 32/15 -, zit. nach JURIS), haben die Antragsteller nicht weiter substanziiert.

    Gerade die Zusammenfassung von Trenn- und Mischsystemen bei der Niederschlagswasserbeseitigung hat der Senat in dem auch von den Antragstellern angeführten Beschluss v. 24. Juni 2015 (- 4 L 32/15 -, a.a.O.) für zulässig erachtet.

    So ist es danach durchaus sachgerecht und geboten, die Kosten für den Betrieb einer Entwässerungseinrichtung trotz des Bestehens von Trenn- und Mischkanälen innerhalb der Einrichtung nach einheitlichen Gebührensätzen auf alle Nutzer umzulegen (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 4 L 32/15 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.2016 - 2 S 1450/14

    Rechtmäßigkeit einer kommunalen Abwassersatzung zur Erhebung von Abwassergebühren

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2019 - 4 K 215/16
    Für diese Kostenaufteilung ist der Körperschaft ein weitgehender Bewertungs- bzw. Ermessensspielraum eingeräumt (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. November 2010 - 4 L 115/09 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2. Mai 2012 - 9 A 1884/11 - OVG Saarland, Urt. v. 29. Juni 2016 - 1 A 79/15 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24. Oktober 2007 - 2 LB 34/06 - vgl. weiter VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22. September 2016 - 2 S 1450/14 -, zit. nach JURIS).

    Eine weitere Differenzierung nach der Art der befestigten Flächen, d.h. nach Abflussfaktoren, ist nicht zwingend erforderlich, aber auch nicht ausgeschlossen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14. März 2019 - 4 L 36/19 - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22. September 2016 - 2 S 1450/14 - OVG Niedersachsen, Urt. v. 15. Februar 1999 - 9 L 1269/97 - VG Schwerin, Urt. v. 11. Mai 2012 - 4 A 68/09 -, jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 390, 598a, jeweils m.w.N.; kritisch Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 759h aber wohl zu einem gröberen Maßstab, siehe auch Rdnr. 759b; vgl. weiter BVerwG, Beschl. v. 19. Januar 1989 - 8 B 117.88 -, zit. nach JURIS zu einem solchen groben Maßstab).

    b) Dass die konkrete Ausgestaltung der Abflussfaktoren der Anlage 1 zur GKS 2015 sowie die Anwendungsregelungen dazu den im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestehenden Ermessensspielraum des Satzungsgebers (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14. März 2019 - 4 L 36/19 - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22. September 2016, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 15. Februar 1999 - 9 L 1269/97 -, a.a.O.) verletzen, ist weder ersichtlich noch ansatzweise substanziiert vorgetragen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 4 L 195/13

    Zur Widmung einer Sammelkläranlage in einem (Neu)Baugebiet trotz einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2019 - 4 K 215/16
    Sie kann insbesondere auch konkludent erfolgen; dazu ist eine Würdigung der Gesamtumstände erforderlich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23. Oktober 2014 - 4 L 195/13 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 4 Rdnr. 46, m.w.N.).

    Eine Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung muss weiterhin im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller nicht aus miteinander verbundenen Anlagen bestehen, sondern erlaubt ist auch die Schaffung einer sog. rechtlich einheitlichen Einrichtung (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. Oktober 2014 - 4 L 195/13 - OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. vom 14. April 2016 - 2 LB 1/16 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 704; vgl. auch OVG Thüringen, Urt. v. 8. September 2016 - 4 KO 68/13 - VGH Hessen, Urt. v. 31. Mai 2011 - 5 B 1358/10 -, jeweils zit. nach JURIS).

    Nur wenn technisch voneinander unabhängige Systeme in Arbeitsweise und/oder Arbeitsergebnis schlechterdings nicht mehr vergleichbar sind, wäre das Ermessen willkürlich ausgeübt (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. Oktober 2014 - 4 L 195/13 -, a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Thüringen, 03.02.1999 - 4 N 547/98

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Antragsbefugnis;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2019 - 4 K 215/16
    Derartige Bestimmungen werden erst durch die technische Entwässerungssatzung und die zugehörige(n) Abgabensatzung(en) des Antragsgegners getroffen, so dass die streitbefangene Regelung in der 4. Änderungssatzung selbst noch keine Regelung mit rechtlicher Außenwirkung gegenüber den künftigen Leistungsbeziehern darstellt und von diesen daher auch nicht mit einem Normenkontrollantrag angegriffen werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. Oktober 2015 - 4 K 115/14 - OVG Thüringen, Urt. v. 3. Februar 1999 - 4 N 547/98 -, zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 5. Juni 2002 - 4 K 17/00 -, zit. nach JURIS).

    Es muss daher nicht abschließend entschieden werden, ob in den Fällen, in denen sich Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet gegen die Verbandssatzung des abwasserbeseitigungspflichtigen Zweckverbandes wenden, stets die Antragsbefugnis ausgeschlossen ist (so wohl OVG Thüringen, Urt. v. 3. Februar 1999, a.a.O.; vgl. auch Urt. v. 30. November 2017 - 4 KO 823/14 -, zit. nach JURIS).

    Insoweit wird der einzelne nur mittelbar als Teil der Allgemeinheit der Gemeindeeinwohner vom Schutzzweck des Gesetzes begünstigt (vgl. im Einzelnen dazu OVG Thüringen, Urt. v. 3. Februar 1999, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2015 - 4 L 185/14

    Unterschiedliche Benutzungsgebühren für eine einheitliche öffentliche Einrichtung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2019 - 4 K 215/16
    Danach kann sich die Bestimmung des Zwecks und des Umfangs der Einrichtung sowohl aus der Abgabensatzung als auch der (technischen) Anschlusssatzung ergeben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. Oktober 2015 - 4 L 185/14 - Urt. v. 4. November 2004 - 1 L 252/03 -, jeweils zit. nach JURIS).

    Daraus ist zu schließen, dass die Einrichtung gerade nicht zur Entsorgung des von Straßenflächen abfließenden Oberflächenwassers gewidmet ist (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8. Oktober 2015 - 4 L 185/14 -, a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.10.2007 - 2 LB 34/06

    Abwassergebühr; Kostenaufteilung; Mischkanalisation; Niederschlagswassergebühr;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2019 - 4 K 215/16
    Für diese Kostenaufteilung ist der Körperschaft ein weitgehender Bewertungs- bzw. Ermessensspielraum eingeräumt (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. November 2010 - 4 L 115/09 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2. Mai 2012 - 9 A 1884/11 - OVG Saarland, Urt. v. 29. Juni 2016 - 1 A 79/15 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24. Oktober 2007 - 2 LB 34/06 - vgl. weiter VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22. September 2016 - 2 S 1450/14 -, zit. nach JURIS).

    Diese Schlüssel halten sich noch innerhalb des oben dargestellten Spielraums (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. November 2010, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24. Oktober 2007, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 24. März 2014 - 9 LC 191/11 - OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17. Januar 2001 - 2 L 9/00 -, jeweils zit. nach JURIS).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 4 L 115/09

    Kalkulation eines Gebührensatzes bei Einschaltung eines privaten Betreibers

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2019 - 4 K 215/16
    Für diese Kostenaufteilung ist der Körperschaft ein weitgehender Bewertungs- bzw. Ermessensspielraum eingeräumt (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. November 2010 - 4 L 115/09 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2. Mai 2012 - 9 A 1884/11 - OVG Saarland, Urt. v. 29. Juni 2016 - 1 A 79/15 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24. Oktober 2007 - 2 LB 34/06 - vgl. weiter VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22. September 2016 - 2 S 1450/14 -, zit. nach JURIS).

    Diese Schlüssel halten sich noch innerhalb des oben dargestellten Spielraums (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. November 2010, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24. Oktober 2007, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 24. März 2014 - 9 LC 191/11 - OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17. Januar 2001 - 2 L 9/00 -, jeweils zit. nach JURIS).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2009 - 4 K 356/08

    Zur Wirksamkeit einer Abwasserabgabensatzung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2019 - 4 K 215/16
    Es gehört nach der Rechtsprechung des Senats (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. Oktober 2009 - 4 K 470/08 -, zit. nach JURIS) nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts, "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern einer Satzung einzutreten (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. September 2009 - 4 K 356/08 -, zit. nach JURIS, m.w.N.), wenn es auch dem Gericht bei der Prüfung eines Gebührensatzes jedenfalls nicht verwehrt ist, selbst bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und sich aufdrängenden Mängeln nachzugehen (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, zit. nach JURIS).

    Da weder § 24 Abs. 1 KVG LSA (bzw. § 22 GO LSA) noch § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA bestimmen, was als öffentliche (leitungsgebundene) Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift gilt, muss die Gemeinde für das Gebührenrecht der leitungsgebundenen Anlagen grundsätzlich in einer Satzung regeln, ob sie eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen betreibt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. September 2009 - 4 K 356/08 -, zit. nach JURIS).

  • OVG Niedersachsen, 15.02.1999 - 9 L 1269/97

    Rechtmäßigkeit der Bemessung von Gebühren für eine Niederschlagswasserbeseitigung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2019 - 4 K 215/16
    Eine weitere Differenzierung nach der Art der befestigten Flächen, d.h. nach Abflussfaktoren, ist nicht zwingend erforderlich, aber auch nicht ausgeschlossen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14. März 2019 - 4 L 36/19 - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22. September 2016 - 2 S 1450/14 - OVG Niedersachsen, Urt. v. 15. Februar 1999 - 9 L 1269/97 - VG Schwerin, Urt. v. 11. Mai 2012 - 4 A 68/09 -, jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 390, 598a, jeweils m.w.N.; kritisch Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 759h aber wohl zu einem gröberen Maßstab, siehe auch Rdnr. 759b; vgl. weiter BVerwG, Beschl. v. 19. Januar 1989 - 8 B 117.88 -, zit. nach JURIS zu einem solchen groben Maßstab).

    b) Dass die konkrete Ausgestaltung der Abflussfaktoren der Anlage 1 zur GKS 2015 sowie die Anwendungsregelungen dazu den im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestehenden Ermessensspielraum des Satzungsgebers (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14. März 2019 - 4 L 36/19 - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22. September 2016, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 15. Februar 1999 - 9 L 1269/97 -, a.a.O.) verletzen, ist weder ersichtlich noch ansatzweise substanziiert vorgetragen.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.06.2002 - 4 K 17/00
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 2 S 138/10

    Abwassergebühr; Kalkulation; Gebührenzeitraum; Einrichtung; getrennte

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.08.2018 - 4 K 221/15

    Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels ist unwirksam

  • BVerwG, 14.06.2016 - 4 B 45.15

    Planfeststellungsfiktion Flughafen Köln/Bonn; Lärmschutz; Verfahrensgrundsätze

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 2 S 136/10

    Kalkulation von Gebühren für Abwasserbeseitigung; Mischsystem

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2007 - 1 L 256/06

    Beitragsrelevanter Vorteil im Rahmen des Kanalanschlussbeitragsrechts

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2006 - 9 A 1029/04

    Erlös aus Cross-Border-Leasing steht nicht dem Gebührenzahler zu

  • OVG Saarland, 29.06.2016 - 1 A 79/15

    Voraussetzungen einer Pflicht zur Einführung gesplitteter Abwassergebühren zur

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2016 - 2 LB 1/16

    Zusammenfassung technisch getrennter Abwasserbeseitigungsanlagen zu einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2009 - 4 L 299/07

    Zur Gebührenkalkulation im Abwassergebührenrecht

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2011 - 2 S 2251/10

    Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen

  • OVG Niedersachsen, 18.08.2015 - 9 LA 1/14

    Abwasser; Abwasseranlage; Abwassergebühr; Eigentum; Entwässerungseinrichtung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2012 - 4 L 41/11

    Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands im Straßenausbaubeitragsrecht; Erneuerung

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2008 - 9 LA 251/05

    Voraussetzungen der Gewässerbenutzungsgebührenpflichtigkeit eines

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2014 - 9 LC 191/11

    Niederschlagswassergebühren bei Einleitung in eine Kläranlage

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.01.2001 - 2 L 9/00
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.10.2009 - 4 K 470/08

    Bindung an Verträge bei dem Erlass von Abgabensatzungen

  • OVG Thüringen, 08.09.2016 - 4 KO 68/13

    Zum Verbot der Doppelbelastung bei der Erhebung von Anschlussbeiträgen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2012 - 9 A 1884/11

    Jeweils gesonderte Gebührenbedarfsberechnung bei der Ermittlung der Sätze der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2007 - 9 A 4433/05

    Abwassereinleitung ohne Rohr

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2015 - 4 L 57/14

    Rückwirkende Heilung materiell-rechtlicher Mängel einer Beitragssatzung

  • VGH Hessen, 31.05.2011 - 5 B 1358/10

    Entwässerungsbeitrag

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.03.2010 - 4 L 199/09

    Niederschlagswassergebühren - Mitwirkungspflichten der Prozessbeteiligten;

  • BVerwG, 19.01.1989 - 8 B 117.88

    Oberflächenentwässerung - Gebührenberechnung - Gleichheitssatz

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2011 - 4 L 75/11

    Abgrenzung von Innen- und Außenbereich im Kommunalabgabenrecht

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2011 - 4 L 182/10

    Zusammenfassung von mehreren Kläranlagen; öffentliche Einrichtung;

  • VG Halle, 10.02.2015 - 4 A 71/13

    Niederschlagswassergebühren für die Straßenentwässerung

  • VGH Bayern, 09.08.2010 - 20 ZB 10.1341

    Antrag auf Zulassung der Berufung; sämtliche Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.03.2010 - 4 L 200/09

    Niederschlagswassergebühren - Mitwirkungspflichten der Prozessbeteiligten;

  • VG Schwerin, 11.05.2012 - 4 A 68/09

    Bemessung von Niederschlagswassergebühren nach versiegelter Fläche;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2004 - 1 L 252/03
  • BVerwG, 21.01.2004 - 8 CN 1.02

    Normenkontrollantrag; Antragsfrist; Hauptsatzung; Neufassung; Bekanntmachung;

  • OVG Thüringen, 30.11.2017 - 4 KO 823/14

    Anschluss eines im ländlichen Raum liegendes Wohngrundstück an zentrale

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.05.2022 - 4 K 144/20

    Unzulässige Deckung von laufenden Betriebskosten der Straßenentwässerung über die

    Mit Urteil vom 14. Mai 2019 (Az. 4 K 215/16) erklärte der Senat in einem weiteren Normenkontrollverfahren § 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 6 bis 12 der Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Gebühren sowie Kostenerstattungen für die Niederschlagswasserentwässerung vom 16. November 2015 - GKS 2015 - einschließlich der Anlage 1 dieser Satzung für unwirksam.

    Insoweit fehlt den Antragstellern jedoch - wie bereits hinsichtlich früherer Änderungssatzungen zu der Verbandssatzung in den Verfahren Az. 4 K 115/14 und Az. 4 K 215/16 - die erforderliche Antragsbefugnis; zudem steht dem Antrag die Rechtskraft der früheren Entscheidungen entgegen und der Antrag ist überdies verfristet.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die im vorliegenden Verfahren entsprechend geltenden Ausführungen zur Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags der Antragsteller gegen die 4. Änderungssatzung zur Verbandssatzung vom 26. Oktober 2015 Bezug (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rn. 39-44).

    Aus der Nichtigkeit der Regelungen zur Festsetzung der Gebührensätze folgt weiterhin die Gesamtnichtigkeit des Gebührenteils der angegriffenen Satzung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rn. 77).

    Damit kommt es weder darauf an, dass es der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung auch nicht vermocht hat, weitere von den Antragstellern erhobene substantiierte Rügen konkreter Kostenpositionen in den Gebührenbedarfsberechnungen plausibel zu erläutern (zu dieser Obliegenheit vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rn. 70), noch darauf, ob diese Rügen im Ergebnis durchgreifend wären.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2022 - 4 K 144/20

    Normenkontrolle; Niederschlagswasserentwässerung; Niederschlagswassergebühren;

    Mit Urteil vom 14. Mai 2019 (Az. 4 K 215/16) erklärte der Senat in einem weiteren Normenkontrollverfahren § 1 Abs. 2 Nr. 2, §§ 6 bis 12 der Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Gebühren sowie Kostenerstattungen für die Niederschlagswasserentwässerung vom 16. November 2015 - GKS 2015 - einschließlich der Anlage 1 dieser Satzung für unwirksam.

    Insoweit fehlt den Antragstellern jedoch - wie bereits hinsichtlich früherer Änderungssatzungen zu der Verbandssatzung in den Verfahren Az. 4 K 115/14 und Az. 4 K 215/16 - die erforderliche Antragsbefugnis; zudem steht dem Antrag die Rechtskraft der früheren Entscheidungen entgegen und der Antrag ist überdies verfristet.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die im vorliegenden Verfahren entsprechend geltenden Ausführungen zur Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags der Antragsteller gegen die 4. Änderungssatzung zur Verbandssatzung vom 26. Oktober 2015 Bezug (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rn. 39-44).

    Aus der Nichtigkeit der Regelungen zur Festsetzung der Gebührensätze folgt weiterhin die Gesamtnichtigkeit des Gebührenteils der angegriffenen Satzung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rn. 77).

    Damit kommt es weder darauf an, dass es der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung auch nicht vermocht hat, weitere von den Antragstellern erhobene substantiierte Rügen konkreter Kostenpositionen in den Gebührenbedarfsberechnungen plausibel zu erläutern (zu dieser Obliegenheit vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rn. 70), noch darauf, ob diese Rügen im Ergebnis durchgreifend wären.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.02.2020 - 2 L 35/18

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen

    Die unsubstantiierte Rüge einzelner Positionen oder sogar eine pauschale Infragestellung sämtlicher Positionen zwingt die Behörde grundsätzlich nicht zu weitergehenden Ausführungen bzw. das Gericht zu entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen, sondern der Betroffene ist dann darauf verwiesen, Einsicht in die entsprechenden Unterlagen der Behörde zu nehmen (so zu Einwänden gegen die Kalkulation von Benutzungsgebühren: OVG LSA, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 - juris Rn. 70).
  • VG Gera, 16.12.2020 - 2 K 1100/19

    Gebührenkalkulation bei der Wasserver- und Abwasserentsorgung

    Grundlage dieser Ermittlung können neben vorhandenem Kartenmaterial und Orthofotos die Selbsterklärungen der Grundstückseigentümer sein (OVG Magdeburg, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16, zitiert nach juris), die allerdings mit geeigneten technischen Möglichkeiten durch den Aufgabenträger zu überprüfen sind.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2022 - 4 K 127/21

    Normenkontrolle einer Beitragssatzung; Erhebung allgemeiner Herstellungsbeiträge

    g) Dass sonstige Regelungen der SBS 2020 nichtig sind, ist weder hinreichend substanziiert geltend gemacht noch sonst nach dem im Normenkontrollverfahren anwendbaren Prüfungsmaßstab (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 46) ersichtlich.
  • VG Halle, 21.09.2023 - 4 A 514/21

    Abwasserbeseitigung: Ablösevereinbarung, Verbot der Doppelveranlagung, Gebot der

    Welchem Zweck eine öffentliche Einrichtung dient und welchen Nutzungsumfang sie hat, wird durch ihre Widmung bestimmt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019, - 4 K 215/16 -, juris Rn. 55 m.w.N.).
  • VG Halle, 21.09.2023 - 4 A 513/21

    Abwasserbeseitigung: Ablösevereinbarung, Verbot der Doppelveranlagung, Gebot der

    Welchem Zweck eine öffentliche Einrichtung dient und welchen Nutzungsumfang sie hat, wird durch ihre Widmung bestimmt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019, - 4 K 215/16 -, juris Rn. 55 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.08.2023 - 4 L 13/23

    Unverhältnismäßigkeit des Aufwands der öffentlichen Trinkwasserversorgung

    Dieses Ermessen betrifft beispielsweise die Form der Ausgestaltung der Verhältnisse zum Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Januar 1998 - A 2 S 399/96 -, juris Rn. 3) sowie im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Abwasserbeseitigungskonzepts (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 4 L 117/07 -, juris Rn. 26) insbesondere die Dimensionierung der Entsorgungseinrichtungen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. März 2010 - 4 L 375/08 -, juris Rn. 10; Urteil vom 10. März 2011 - 4 L 67/09 -, juris Rn. 35), die Gestaltung eines oder mehrerer technischer Systeme nach Art, Weise und Lage (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. April 2009 - 4 L 360/06 -, juris Rn. 24) und die rechtliche Zusammenfassung oder selbständige Trennung von Einrichtungen des Entsorgungssystems (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. September 1996 - A 2 S 122/96 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 4. Juli 2001 - 1 L 248/01 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 28. September 2009 - 4 K 356/08 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 24. Juni 2015 - 4 L 32/15 -, juris Rn. 15; Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris Rn. 89).
  • VG Magdeburg, 25.03.2021 - 9 A 273/20

    Grundgebühren für die dezentrale Abwasserentsorgung (2018)

    Die gebührenerhebende Körperschaftgenügt hierbei ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht in der Regel bereits dann, wenn die vorgelegte Nachberechnung lediglich eine Zusammenfassung der Kosten für die öffentliche Einrichtung beinhaltet und sie erst auf substantiierte Rügen konkreter Kostenpositionen durch den Betroffenen hin eine entsprechende Darlegung vornimmt (vgl. OVG LSA, B. v. 25.07.2011 - 4 L 182/10 - sowie U.v. 14.05.2019 - 4 K 215/16 -, beide juris).
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